German: Das A-Patent ist ein früherer nautischer Befähigungsnachweis. Er wurde erworben auf einer Seefahrtsschule zur Führung eines Schiffes. Es wurden sechs Patente unterschieden:

  • A1 = Schiffer auf Küstenfahrt
  • A2 = Steuermann auf Kleiner Fahrt
  • A3 = Kapitän auf Kleiner Fahrt II
  • A4 = Kapitän auf Kleiner Fahrt I
  • A5 = Seesteuermann auf Großer Fahrt
  • A6 = Kapitän auf Großer Fahrt

Ab 1970 gibt es nur noch Befähigungszeugnisse Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

SchOffzAusbV) § 3 :

Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge

(1) Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge sind

1. für Kapitäne

a) AG:

Kapitän AG mit folgenden Befugnissen:

Führen von Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;

Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;

b) AM:

Kapitän AM mit folgenden Befugnissen:

Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten und von Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;

Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;

Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten sowie auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Küstenfahrt;

c) AK:

Kapitän AK mit folgenden Befugnissen:

Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu 1 000 BRT/ BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;

Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 600 BRT/BRZ 4 000 in der Mittleren Fahrt sowie von Fahrgastschiffen bis zu 1 000 BRT/BRZ 3 000 in der Küstenfahrt;

d) AN:

Kapitän AN mit folgender Befugnis:

Führen von Frachtschiffen mit einem Raumgehalt von weniger als 200 BRT/BRZ 300 in der Nationalen Fahrt;

2. für Schiffsoffiziere:

a) AGW:

Nautischer Schiffsoffizier AGW mit folgender Befugnis:

Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;

b) AMW:

Nautischer Schiffsoffizier AMW mit folgenden Befugnissen:

Wahrnehmen der Aufgaben eines Zweiten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 8 000 BRT/BRZ in allen Fahrtgebieten;

Wahrnehmen der Aufgaben eines Dritten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten;

c) AKW:

Nautischer Schiffsoffizier AKW mit folgenden Befugnissen:

Wahrnehmen der Aufgaben eines Ersten nautischen Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT/BRZ 3.000 in der Mittleren Fahrt;


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